Praktikum

Informationen zur Schulung und Praktikum nach dem Mindestlohngesetz (2015)

Grundsätzlich ist richtig, dass Mindestlohn auch für Praktikanten gezahlt werden muss.

Allerdings sind davon ausgenommen, Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, die begleitend zu einer Berufsausbildung geleistet werden, wenn nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit den selben Auszubildenden bestanden hat
(§ 22Abs. 1 Nr. 3 MiloG ).

Da im Falle unseres Schulungsangebotes praktische Tätigkeiten nicht vom theoretischen Unterricht zu trennen sind, wird die Ausbildung als ein Teil des Praktikums gewertet.

 

Es werden 1 Monat unbezahltes Praktikum gewährt, direkt im Anschluss der Schulungswochen.